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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsbedingungen der Winsol Energy Solarstromanlagenbau

Stand: Dezember 2013

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
§ 2 Vertragsschluss und –durchführung
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 7 Mitwirkungspflicht des Käufers
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
§ 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt
§ 10 Verjährung
§ 11 Gerichtsstand

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  • Die Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsbedingungen (im Folgenden: AVMEB) der Winsol Energy Solarstromanlagenbau gelten für alle Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsverträge mit ihren Kunden (im Folgenden: Käufer).
  • Die AVMEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Winsol Energy Solarstromanlagenbau ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
  • Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Winsol Energy Solarstromanlagenbau haben keine Vollmacht, Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen im Namen der Winsol Energy Solarstromanlagenbau abzugeben.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AVMEB. Individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem Käufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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§ 2 Vertragsschluss und –durchführung

  • Die Angebote der Winsol Energy Solarstromanlagenbau sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt solange der Vorrat reicht.
  • Eine schriftliche Bestellung der Photovoltaik-Anlage ist ein auf dessen Verkauf und Montage gerichtetes, verbindliches Vertragsangebot des Käufers.
  • Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau kann dieses Angebot des Käufers innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Der auf den Verkauf, die Montage und die Installation der Photovoltaikanlage gerichtete Vertrag kommt mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
  • Eine in dem Angebot der Winsol Energy Solarstromanlagenbau genannte oder dem Angebot anliegende oder zugrunde liegende Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar. Die Ergebnisse einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sind weder vereinbart noch werden sie garantiert oder zugesichert.
  • Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragpflichten Dritter zu bedienen.

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§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  • Eine eventuelle Lieferfrist wird individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
  • Sofern die Winsol Energy Solarstromanlagenbau Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Winsol Energy Solarstromanlagenbau berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer der Winsol Energy Solarstromanlagenbau. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  • Der Käufer ist berechtigt von dem Verkaufs-, Montage- und Elektroinstallationsvertrag zurückzutreten, falls die Winsol Energy Solarstromanlagenbau eine verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhält oder wenn sie aus einem anderen Grund in Verzug gerät, der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und sie diese Frist hat verstreichen lassen.
  • Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

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§4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  • Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik- Anlagen ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, der Montage- und Installationsort.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit deren Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  • Soweit Montage- und Elektro- installationsarbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Arbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Winsol Energy Solarstromanlagenbau berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

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§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  • Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
  • Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Fehlt es an einer individuellen Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Zahlungsbedingungen.
  • Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der Winsol Energy Solarstromanlagenbau auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so ist die Winsol Energy Solarstromanlagenbau nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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§ 6 Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die Winsol Energy Solarstromanlagenbau das Eigentum an den verkauften Photovoltaik-Anlagen, das heißt den Photovoltaikmodulen, den Wechselrichtern und dem weiteren Zubehör, vor.
  • Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Photovoltaik- Anlagen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Winsol Energy Solarstromanlagenbau unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Photovoltaik-Anlagen erfolgen.
  • Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, und hat Winsol Energy Solarstromanlagenbau dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist die Winsol Energy Solarstromanlagenbau berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Photovoltaik-Anlage auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

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§ 7 Mitwirkungspflicht des Käufers

(1) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich,

  • alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen für die Montage, die Elektroinstallation und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen, es sei denn, dass diese Leistung von der Winsol Energy Solarstromanlagenbau ausdrücklich versprochen wird.
  • die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage und die Elektroinstallation der Photovoltaik- Anlage zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen, es sei denn, dass diese Leistungen von der Winsol Energy Solarstromanlagenbau ausdrücklich versprochen werden.
  • rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau erteilt diesbezüglich grundsätzlich keine Beratung; erteilt die Winsol Energy Solarstromanlagenbau ausnahmsweise eine Beratung haftet sie nicht für deren Richtigkeit, das heißt die Richtigkeit ihres Inhalts. Dem Käufer wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
  • rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik- Anlagen hat. Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Käufer, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist die Montage und Elektroinstallation der Photovoltaik-Anlage vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

  • ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht
  • der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

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§ 8 Mängelansprüche des Käufers

  • Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  • Grundlage für eine Mängelhaftung bietet vor allem eine über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinba- rung.
  • Soweit eine bestimmte Modulleistungsklasse (Nennleistung des Moduls) vereinbart wurde, so stellt die Lieferung eines Moduls, das einer geringfügig niedrigeren Leistungsklasse angehört, keinen Mangel dar, wenn die Lieferung darauf beruht, dass der Hersteller nicht in der Lage ist, das Modul der vereinbarten Klasse zu liefern. Für den Fall, dass ein Modul, das einer niedrigeren Leistungsklasse angehört, geliefert wird, wird das Modul den für die niedrigere Leistungsklasse geltenden Preisen gemäß in Rechnung gestellt.
  • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Winsol Energy Solarstromanlagenbau keine Haftung.
  • Soweit der Käufer Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Winsol Energy Solarstromanlagenbau hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend genannte Untersuchung bzw. Mängelanzeige, ist die Haftung der Winsol Energy Solarstromanlagenbau für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Winsol Energy Solarstromanlagenbau wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht der Winsol Energy Solarstromanlagenbau, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
  • Der Käufer hat der Winsol Energy Solarstromanlagenbau die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits­und Materialkosten, trägt die Winsol Energy Solarstromanlagenbau, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Winsol Energy Solarstromanlagenbau die mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  • Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
  • Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau haftet nicht für von dem Hersteller der jeweiligen Komponente der Photovoltaik- Anlage, das heißt für Photovoltaikmodule, Wechselrichter und weiteres Zubehör, abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Dennoch abgegebene Garantien und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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§ 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt

  • Soweit sich aus diesen AVMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Winsol Energy Solarstromanlagenbau bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  • Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für
    • Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf - in diesem Fall ist die Haftung der Winsol Energy Solarstromanlagenbau jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für c) Schäden die die Winsol Energy Solarstromanlagenbau  vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Winsol Energy Solarstromanlagenbau einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Photovoltaik- Anlage übernommen hat.
  • Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien sowohl die Winsol Energy Solarstromanlagenbau  als auch den Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  • Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt.

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§ 10 Verjährung

  • Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AVMB nichts anderes bestimmen.
  • Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.
  • Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9 Abs 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  • Soweit wir dem Käufer gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.
  • Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

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§ 11 Gerichtsstand

(1) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Winsol Energy Solarstromanlagenbau. Die Winsol Energy Solarstromanlagenbau ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

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